VERPFLICHTENDES KINDERGARTENJAHR

Kindergarten Däumeling.

Um allen Kindern die besten Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das weitere Bildungsleben zu bieten, sind die Kinder im letzten Jahr vor der Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen verpflichtet.

Wer ist verpflichtet

Verpflichtet sind jene Kinder, die vor dem 1.September des jeweiligen Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Wien haben. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder die Besuchspflicht erfüllen.

Umfang der Besuchspflicht

Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung hat während des gesamten letzten verpflichtenden Kindergartenjahres im Ausmaß von mindestens 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche zu erfolgen.

Fernbleiben

Das Fernbleiben ist nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Erkrankung des Kindes oder der Erziehungsberechtigten, Urlaub im Ausmaß von höchstens fünf Wochen innerhalb des verpflichtenden Kindergartenjahres (außerhalb der Schulferien), und bei außergewöhnlichen Ereignissen vor. Das Fernbleiben während der Schulferien ist ebenfalls zulässig. Die Erziehungsberechtigten haben jede Art der Verhinderung der Kinderbetreuungseinrichtung umgehend zu melden.

Besuchspflichtverletzung

Die Nichterfüllung der Besuchspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 220 Euro zu bestrafen. Bei Verletzung der Besuchspflicht ist die Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde zu melden.